Seit dem 01. Dezember 2021 gibt es einen stärkeren Kundenschutz im neuen Telekommunikationsgesetz. Hierdurch wurden die Vorgaben des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation umgesetzt.
Einen guten Überblick bieten hierfür die folgenden Seiten:
- Bundesnetzagentur - Neue Kundenrechte
- Wichtige neue Kundenrechte für Telefon-, Handy- und Internetverträge | Verbraucherzentrale.de
- TKG - Telekommunikationsgesetz (gesetze-im-internet.de)
Und speziell für den Fall, dass der Internetzugung gar nicht zur Verfügung steht, ist der folgende Teil des TKG relevant:
- § 58 TKG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- "(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist."
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