Kann nach einem Umzug der bisherige DSL-Provider keinen Internetzugang an der neuen Adresse bereitstellen hat man nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) für solche Fälle ein Sonderkündigungsrecht nach drei Monaten (TKG § 46, 8). Aber Achtung, das TKG sagt nicht, ab wann diese Kündigung erfolgen muss.
TKG § 46, 8
„Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt“.
So kann es immer wieder vorkommen, dass die 3-Monatsfrist erst ab dem Umzugstermin vom DSL-Provider akzeptiert wird. Siehe hierzu auch OLG München, Urteil v. 18.01.2018 – 29 U 757/17 .
Über Rechte beim Anbieterwechsel informiert auch die Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Anbieterwechsel/Anbieterwechsel_node.html .
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